Schutzformen:

(1) Asylberechtigung

(2) Flüchtlingsschutz

(3) Subsidiärer Schutz

(4) Abschiebungsverbot


(1) Asylberechtigung:

Asylberechtigt und demnach politisch verfolgt sind Menschen, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden, ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.

Rechtliche Folgen:

  • Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
  • Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind
  • Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang – Erwerbstätigkeit gestattet
  • Anspruch auf privilegierten Familiennachzug

Art. 16a GG

(2) Flüchtlingsschutz:

Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren, außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und sie den Schutz ihres Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund der begründeten Furch nicht in Anspruch nehmen wollen. Verfolgungsgründe (Rasse; Nationalität;politische Überzeugung;religiöse Grundentscheidung;Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe)

Rechtliche Folgen:

  • Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
  • Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang – Erwerbstätigkeit gestattet
  • Anspruch auf privilegierten Familiennachzug

§ 3 Abs. 1 AsylG

(3) Subsidiärer Schutz:

Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.

Rechtliche Folgen:

  • Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr
  • Bei Verlängerung: jeweils zwei weitere Jahre
  • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (Dauer des Asylverfahrens wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang – Erwerbstätigkeit gestattet

§ 4 Abs. 1 AsylG

Ausschlussgründe für eine Schutzberechtigung

Eine Schutzberechtigung der drei Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz – kommt nicht in Betracht, wenn Ausschlussgründe vorliegen.

§ 4 Abs. 2 AsylG

(4) Abschiebungsverbot:

Wenn die drei Schutzformen nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden.

Rechtliche Folgen:

  • Aufenthaltserlaubnis für mind. ein Jahr
  • Wiederholte Verlängerung möglich
  • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind
  • Beschäftigung möglich – Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich
  • Kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug

Insb. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz